- Infostand vor dem Eingang
- Die „Mogelpackung“ für die Delegierten
- Die Mogelpackung in XXL
- Lautstarker Hinweis auf unsere Aktion
Mogelpackung
Grafik: Peter Esser
STUTTGART. Mit einer provokanten Aktion wird die Initiative „Solidarität statt Selbsttötung“ am Sonntag, 6. Januar ab 10 Uhr anlässlich des Dreikönigstreffens
der FDP am Staatstheater in Stuttgart auf die Gefahren des Gesetzentwurfes zum § 217 StGB („Suizidbeihilfe“) und den skandalösen Gesetzgebungsprozeß
hinweisen.
Bereits am 5. Januar werden ab 9 Uhr am Eingang der Liederhalle (Hegelsaal) nachgebildete Medikamentenschachteln mit der Aufschrift „§ 217 forte
– Die Todespille in der praktischen Mogelpackung“ an die Delegierten des Parteitags verteilt. Die „Mogelpackung“ schlug bereits Wellen (siehe BILD.
DE vom 26.11.2012, Link siehe unten). Am 26. November 2012 erhielten u.a. alle Bundestagsabgeordneten die „Mogelpackung“. Diese deckt auf, welche
Gefahren und sogar Widersprüche im Gesetzentwurf von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zum § 217 StGB enthalten sind.
Über Ihre Berichterstattung würden wir uns freuen.
BILD.DE-Artikel vom 26.11.2012
„Mogelpackung“ (druckfähige Grafik-Datei)
Die Bischöfe Algermissen (Fulda) und Wiesemann (Speyer) nahmen in Ihren Predigten zu Weihnachten auch zum Thema Suizidhilfe/ Sterbehilfe Stellung:
Bischof Heinz Josef Algermissen, Fulda:
«Präimplantationsdiagnostik, Bluttests zur Erkennung des Down-Syndroms bei Ungeborenen und deren Selektion infolgedessen, aber auch erleichterte Möglichkeiten zum Suizid offenbaren eine Respektlosigkeit hinsichtlich der Menschenwürde.»
Bischof Karl-Heinz Wiesemann, Speyer:
Es mangele an einer eindeutigen Absage an die organisierte Sterbehilfe, sagte Bischof Wiesemann. «Schon ändern Sterbehilfe-Organisationen ihre Satzungen, um vom neuen Gesetz gedeckt ihr Ziel auch weiterhin verfolgen zu können. Was die Menschen aber brauchen, ist Beistand im Leben, nicht Mitwirkung am Sterben.»
Ein hochwertiges Hospiz- und Palliativwesen ist die Antwort auf die Forderung nach aktiver Sterbehilfe. Das sagte Bayerns Gesundheitsminister Marcel Huber dem Münchner Kirchenradio bei der Vorstellung der Broschüre „Ethische Handlungsorientierung in der Hospiz- und Palliativversorgung“.
Damit spricht der Minister die einzig wirkliche Alternative zur Sterbe- oder Suizidhilfe an.
Ein lesens-und hörenswerter Beitrag vom Münchener Kirchenradio.
In einem Interview mit dpa sage Erzbischof Zollitsch am vergangenen Sonntag, das von der Bundesregierung geplante Gesetz zur Hilfe bei Suizid überschreite ethische und moralische Grenzen.
Ein technisches Denken, so der Vorsitzende der DBK, greife immer mehr um sich. Nach dem Motto: Was möglich sei, das werde irgendwann auch gemacht.“
Der Erzbischof von Freiburg und Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz appellierte an die Parteien, das Gesetz im Bundestag zu stoppen.
Damit liegt von Seiten der katholischen Kirche in Deutschland ein deutliches Statement zu der geplanten Gesetzgebung vor. Es ist zu hoffen, daß es viele Katholiken Erzbischof Zollitsch gleichtun und sich an ihre Bundestagsabgeordneten wenden und sich dafür einsetzen, daß dieses Gesetz in der geplanten Form gestoppt wird.
Ein Gastbeitrag von Hartmut Steeb
Ich wünsche mir noch tiefere Diskussion. Der Gesetzesentwurf ist nämlich brandgefährlich.
Und mann muss eigentlich noch weiter gehen, damit die Euthanasie jetzt nicht endgültig in Deutschland Wiedereinzug hält. Darum habe ich gestern vor der Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschuss den dortigen Mitgliedern geschrieben:
„zur heutigen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung bitte ich um eine grundsätzlich andere Regelung. Nachdem die auftretenden gewerbsmäßigen und nicht-gewerbsmäßigen Organisationen zur Hilfe bei der Selbsttötung zu einer neuen Rechtssetzung nötigen, muss die Frage noch grundsätzlicher angegangen werden als das – mindestens dem öffentlichen Anschein nach – bisher geschieht. Klar ist, dass es Bereiche unseres Lebens gibt, in denen Menschen unabhängig von einer Strafbewehrung sich für positive Werte einsetzen, die der Gesellschaft auch selbstverständlich erscheinen. Bisher ist so im öffentlichen Bewusstsein – glücklicherweise – nicht prägend präsent gewesen, dass die Beihilfe zur Selbsttötung kein Straftatbestand ist und deshalb auch strafrechtlich nicht verboten ist. Geboten erscheint den Menschen dagegen die Hilfe für Menschen mit Selbsttötungsabsicht, soweit erkennbar vor der Tat und soweit möglich selbstredend auch nach einem Versuch, der oft durch glückliche Umstände, nicht selten aber auch gewollt, nicht direkt zum Tode führt. Es besteht noch ein gesellschaftlicher Konsens darüber, dass solche Menschen psychotherapeutischer Behandlung und/oder seelsorgerischer Betreuung bedürfen und selbstverständlich kein Fall für Staatsanwälte und Richter sind. Hilfe statt Strafe steht im Vordergrund, obwohl zweifelsfrei ein Mensch, der sich selbst tötet, normalerweise ihm nahestehende Angehörige zugleich auch zutiefst verletzt und nicht selten auch deren Behandlung und besondere Betreuung nötig macht. Weil der Mensch eben nur nie für sich allein sein Leben bis dahin leben konnte, haben solch gravierende Lebens- oder Tötungshandlungen immer auch erhebliche Auswirkungen auf seine Umwelt. Mindestens die Frage muss erlaubt sein, ob eine Selbsttötung nicht doch auch zu erheblichen seelischen Verletzungen anderer Menschen führt und deren Freiheiten und seelische Gesundheit erheblich beeinträchtigt.
Nach meiner Auffassung nötigt die grundgesetzlich festgestellte „Würde des Menschen“ darum sowohl im Blick auf den „Täter“ selbst als auch auf die in starke Mitleidenschaft genötigten Menschen eindeutig zur Hilfe zum Leben und nicht zur Beihilfe zum Tod. Dabei ist zu bedenken: Es gibt für den Menschen keine Möglichkeit seinen Lebensanfang selbst zu bestimmen. Immer erfährt der Mensch sein Leben als ihm zugesprochene Gabe. Darum ist es auch folgerichtig, dass die Selbstbestimmung eines Menschen auch nicht am Ende des Lebens eingefordert werden kann, schon gar nicht, dass Dritte zu einer solchen Wunscherfüllung herangezogen werden könnten.
Nachdem das Bewusstsein, grundsätzlich immer für das Leben einzustehen und auch denen Hilfe zukommen zu lassen, die nicht mehr leben wollen, im Schwinden begriffen ist, muss die bisher straflose „Beihilfe zum Selbstmord“ künftig strafbewehrt werden. Denn die fast schon als humane Pflicht als straffrei geforderte Beihilfe zum Selbstmord ist eine inakzeptable Verletzung der Menschenwürde. Der Wunsch zur eigenen Beendigung des Lebens ist Zeichen des nicht zurecht Kommens mit dem Leben. Weil aber jedem Menschen unbeschränkte Würde zusteht, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, die Lebensumstände eines Menschen zu verbessern, in Krisensituationen menschliche Nähe und Geborgenheit und gegebenenfalls ärztliche Hilfe zu bieten, nicht aber den Tod als Schein-Lösung eines Lebensproblems zu akzeptieren und Menschen dorthin befördern zu helfen.
Es gibt aber noch einen anderen gravierenden Grund, die Beihilfe mit einer Strafbewehrung zu versehen. Tatsächlich hat jede Strafnorm eine normative Kraft. Wenn jetzt – völlig zu Recht – in einigen Fällen die Beihilfe zur Selbsttötung strafrechtsrelevant erfasst wird, andere aber nicht, wird sich mittel- und langfristig das Rechtsbewusstsein in der Bevölkerung dahingehend entwickeln, dass in der Volksmeinung erlaubt ist, was nicht verboten ist. Sind einige Formen der Möglichkeiten strafbewehrt verboten, so werden andere als nicht rechtswidrig mehr als bisher üblich akzeptiert sein. Und schließlich wird auch die Forderung erhoben werden, dass es ein Recht auf Selbsttötung gebe. Wenn aber ein solches postuliert wird, kann es schnell zur „Logik“ werden, andere darum zu bitten, zur Durchsetzung meines „Rechts“ zu verhelfen.
Und schließlich muss bedacht werden: Nach den Urteilen aller Experten geschieht leider die meiste Gewalt im häuslichen Umfeld. Dort wird das illegitime und illegale Gewaltpotential, schon jetzt mit einer sehr hohen Dunkelziffer, ausgeübt. Wird erst einmal durch eine zu einseitig betrachtete Rechtssetzung die Beihilfe zur Selbsttötung in den Augen der Bevölkerung legitim, lässt sich in unserer Gesellschaft eine straffreie Beihilfe zum Selbstmord nach ihrem Vollzug nicht mehr von anderen Tötungsdelikten unterscheiden, weil auch niedrige Beweggründe des Täters und Heimtücke gerade im häuslichen Umfeld unproblematisch verschleiert werden können. Es ist nicht zu sehen, wie dieser Unmenschlichkeit dann noch vorgebeugt werden soll und kann.
Zusammenfassend: Weil jetzt eine Strafbewehrung von Beihilfe zur Selbsttötung in gewissen Fällen nötig ist, muss sie wegen der normativen Kraft des Gesetzes grundsätzlich strafbewehrt werden, wie das – einigermaßen erfolgreich – auch in anderen Ländern, wie z.B. Österreich, geschieht. Der Schutz des menschlichen Lebens verdient und benötigt das absolute Höchstmaß an gesellschaftlicher Vor- und Fürsorge, nicht nur, aber auch durch die Möglichkeiten des Strafrechts“.
Über den Autor:
Hartmut Steeb
verheiratet, 10 Kinder, ist gelernter Diplom-Verwaltungswirt (FH) und arbeitet seit 1988 als Generalsekretär der Deutschen Evangelischen Allianz.
Er ist darüber hinaus Geschäftsführer des Evangelischen Allianzhauses Bad Blankenburg gGmbH, Vorsitzender des „Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen“, Vorstandsmitglied der Lausanner Bewegung Deutschland, Stellvertretender Vorsitzender des Vereins ProChrist und 2. Vorsitzender des Vereins „Pavillon der Hoffnung i.L.“.
ÖSTRINGEN. Der Druck auf die Bundesregierung, ihren umstrittenen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe zu verschärfen, nimmt zu. Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Deutsche Hospiz Stiftung forderten am Mittwoch in Berlin, jede Form der organisierten Sterbehilfe unter Strafe zu stellen.
Die gestrige Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestags zum neuen § 217 StGB „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ offenbarte die mutmaßlichen Absichten der Justizministerin, aber auch eklatante Missstände in der parlamentarischen Kultur.
Thomas Schührer, Initiator von „Solidarität statt Selbsttötung“ kommentiert das Ergebnis der Sitzung: „Der Gesetzentwurf zum § 217 StGB gehört in den Aktenvernichter. Es bedarf dringend eines Alternativentwurfs, der das Vertrauen der Menschen in ihre Ärzte und Angehörigen sichert.“
Obwohl es um nicht weniger als den drohenden Dammbruch des ärztlichen Berufsethos und der Rechtskultur unseres Landes geht, waren bei der Sitzung mit dem entlarvenden Titel „Förderung der Selbsttötung“ gerade einmal acht der 37 Rechtsausschussmitglieder des Deutschen Bundestages anwesend.
Der Brisanz bewusst waren sich offenbar nur die geladenen Experten, welche überwiegend vor dem Gesetzentwurf und seinen unabsehbaren Langzeitwirkungen warnten. So mahnte die Bundesärztekammer (BÄK) an, dass der Entwurf in seiner derzeitigen Form zugleich der Einstieg in den ärztlich assistierten Suizid ist. Dies aber lehnen die Ärzte strikt ab.
Die Anhörung offenbarte zum einen die fragwürdige Arbeitsmoral und Prioritätensetzung der Abgeordneten angesichts gesellschaftsverändernder Gesetzesvorlagen.
Zugleich wurde aber auch einmal mehr deutlich, dass das mit Hochdruck betriebene Gesetzgebungsverfahren der außerordentlichen
Bedeutung des Gesetzes nicht gerecht wird. Denn für jeden einzelnen Menschen und für die Gesellschaft insgesamt ist die Frage der aktiven Beihilfe zum Suizid anstelle gelebter und staatlich geförderter Solidarität nachhaltig schicksalhaft.
Der Titel der Sitzung „Förderung der Selbsttötung“ lässt die Absicht der Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) vermuten, den Suizid als normale und vielleicht sogar wünschenswerte Form des Sterbens dem natürlichen Tod vorzuziehen. Dies deckt sich mit ihrer scharfen Forderung nach Akzeptanz „ehrenamtlicher Sterbehelfer“.
Jedenfalls bleibt der Eindruck, Frau Leutheusser-Schnarrenberger wollte im Galopp und ohne ausreichende öffentliche Debatte ein hoch brisantes Gesetz durchpeitschen. Das zunehmende mediale Interesse, die immer stärker werdenden politischen Aktivitäten und ein wachsender außerparlamentarischer Widerstand zeigen, dass dieser Plan gescheitert ist.
Alois Glück
Foto: Michael Lucan / Lizenz: CC BY-SA-3.0
Nach dem Votum des CDU-Parteitags für ein Verbot der organisierten Suizidbeihilfe fordert der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, Alois Glück, dass der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung entsprechend ergänzt wird.
„Jede Form der organisierten Sterbehilfe, ob gewerbsmäßig oder unentgeltlich betrieben, muss verboten werden. Wenn nur die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung strafbar ist, bietet das Gesetz vielen Organisationen, die in Deutschland schon heute in organisierter Form Suizidbeihilfe anbieten und zum Teil aggressiv dafür werben, Schlupflöcher“, so der ZdK-Präsident.
Die Ergänzung des Gesetzes, dessen grundlegende Zielsetzung unumstritten sei, müsse jetzt, vor der zweiten und dritten Lesung im Bundestag auf den Weg gebracht werden und dürfe nicht auf ein späteres Datum verschoben werden.