Über den geplanten §217 StGB
Worum es geht
Am 29. November findet im Deutschen Bundestag die erste Lesung zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes statt. Es handelt sich um die Einführung eines neuen § 217 in das Strafgesetzbuch. Mit dieser neuen Rechtsnorm soll gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung untersagt werden. Diese zunächst einmal gute Initiative hat jedoch einen unschönen Nebeneffekt, denn es soll Ausnahmen geben, die straffrei gestellt werden. Diese Ausnahmen betreffen Angehörige oder andere „nahestehende Personen“. Damit ist die geplante neue Rechtsnorm sehr schwammig formuliert. Eine nahe stehende Person kann jeder sein, der mit dem Betreffenden vertrauten Umgang hat. Dies können Freunde ebenso sein wie Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer oder wohlmeinende „Helfer“, die die Hilfe zur Selbsttötung nichtgewerblich doch nicht weniger organisiert betreiben.
Jeder Bürger in Deutschland sollte erfahren, welche unmittelbaren und persönlichen Auswirkungen diese von der Bundesregierung geplante Rechtsnorm wird.
Der geplante § 217 wird in dieser Form die Kultur unserer Gesellschaft innerhalb von 10-15 Jahren auf dramatische Weise verändern.
Die zu erwartenden Folgen werden u.a. sein:
- Unfreiheit
- Entsolidarisierung mit Kranken, Alten, Depressiven oder Behinderten
- Fremdbestimmung über depressive oder demente Personen
- Schwere psychische Belastungen bei den Angehörigen, die entweder selbst den künstlichen Tod bestimmt haben oder der Selbsttötung des Verwandten beigewohnt haben
- Eine immer größer werdende „Pflicht“ für alte und kranke Personen zum geplanten aktiven Sterben durch Suizid
- Schwerkranke, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen werden unter einen enormen Rechtfertigungsdruck gesetzt, warum sie weiterleben resp. den Schwerkranken weiterleben lassen wollen
Was ist geplant?
Der neue §217 StGB soll wie folgt lauten:
§ 217 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahe stehende Person ist. [1]
Was bedeutet das?
§217 Abs 1 klingt zunächst nach guter Absicht. Doch „gewerbsmäßig“ heißt nur, dass Hilfe zur Selbsttötung mit Gewinnabsicht verboten werden sollen.
Doch durch diese Formulierung und die Regelung in Absatz 2 ist ein Dammbruch zur organisierten aktiven Sterbehilfe zu befürchten, die über die Jahre hinweg zu einer Art „Pflicht“ für Alte und Kranke werden wird. Denn durch diese Hintertür wird Sterbehilfe quasi legalisiert. Nach dieser Regelung könnten dann die zahlreichen Vereine eine nicht gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung gewähren. Diese wäre grundsätzlich nichts anderes als aktive Sterbehilfe.
Auch der Begriff der „nahe stehende Person“ ist äußert schwammig. Dies kann ein Arzt sein, eine Pflegekraft, der Nachbar, ein Freund oder auch der freundliche Herr/ die freundliche Dame vom Sterbehilfeverein sein.
Der Entwurf des § 217 ist somit eine trügerische Mogelpackung!
- Durch die Hintertüre wird Beihilfe zum Selbstmord alltäglich gemacht
- Was dem Bürger heute als vermeintliches Recht oder als ein Akt der Selbstbestimmung vor Augen geführt wird, wird unter wachsendem gesellschaftlichen Druck quasi zur Pflicht
- Die logische Folgerung lautet: bist du gesund, fit und leistungsfähig, darfst Du leben. Bist Du alt, krank und pflegebedürftig hast Du die Pflicht/ soziale Verantwortung rasch zu sterben
Ziel dieser Initiative
Helfen Sie uns!
Leisten Sie Widerstand!
- mit Ihrem Bundestagsabgeordneten
- mit Ihren Nachbarn
- mit Ihren Freunden
- mit Ihren Kollegen
[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Veröffentlicht am 29.8.2012. (Abgerufen am 12.11.2012)
Siehe auch: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/111/1711126.pdf