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Tag-Archiv: Suizid

Es geht um den Wert und Unwert eines Menschenlebens

Geschrieben am 3. November 2015 Von AK

Prof. Dr. med. Axel W. Bauer erklärt die Hintergründe der aktuellen Diskussion um die Hilfe bei der Selbsttötung.

Veröffentlicht unter Informationen | Tags: §217, Axel W. Bauer, Bundestag, Debatte, Hilfe zur Selbsttötung, Hintergründe, Suizid |

Thesenpapier: Was heißt in Würde sterben?

Geschrieben am 28. Oktober 2015 Von AK

Auf der Fachtagung „Was heißt in Würde sterben?“ stellte Prof. Dr. Thomas Sören Hoffmann neun Thesen zur Diskussion, die wir hier wiedergegeben:

Thesen zu Suizid und Suizidbeihilfe

0. Vorbemerkung: Die folgenden Thesen betrachten das Problem des Suizids und der Suizidbeihilfe in ethisch-­‐handlungstheoretischer Perspektive; ihr Gegenstand sind nicht unmittelbar die Fragen des Umgangs mit Suizidgefährdeten oder andere, z.B. psychiatrisch-­‐therapeutische oder sonstige pragmatische Dimensionen des Problems (etwa der Schutz von Suizidgefährdeten gegen allzu eilfertige „Helfer“ bei Ärzten und Verwandten) sowie die Probleme, die sich für das Arztethos stellen müssen.

Zur biopolitischen Einbettung der aktuellen Debatte

1. Die neueren Debatten um die gesetzliche Lizenzierung der Suizidbeihilfe sind grundsätzlich im Kontext einer biopolitischen Gesamtperspektive zu sehen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß „moderne“ Gesellschaften sich stets erweiternde Regulierungskompetenzen in Beziehung nicht nur auf die eigentliche Rechtssphäre, sondern auch das „nackte Leben“ (Giorgio Agamben) ihrer Mitglieder zuschreiben. Weiterlesen →

Veröffentlicht unter Informationen | Tags: §217, Hilfe bei Selbstmord, Hilfe zur Selbsttötung, Philosophie, Selbstbestimmung, Selbsttötung, Sterbehilfe, Suizid, Thesen |

Care not Killing: Neue Initiative gegen den assistierten Suizid

Geschrieben am 28. Oktober 2015 Von AK

CarenotKillingMit CARE NOT KILLING hat sich eine neue Initiative gegen assistierten Suizid in Deutschland gegründet. Zu den ärztlichen Mitinitiatoren gehört Prof. Dr. Armin Schmidkte, der Vorsitzende des Nationalen Suizid Präventions Programm für Deutschland. Die Initiative, die auch in England aktiv ist, wendet sich mit einem Argumentationskatalog an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages und warnt vor einer grundsätzlichen gesetzlichen Straffreiheit der aktiven Mitwirkung am Suizid (§ 217). Gefährdete Menschen würden gerade dann in ihrem Tötungswunsch bestätigt, wenn sie verzweifelt sind und sich am Ende fühlen. Suizid-Assistenz bestärke sie und ermögliche es ihnen, den Suizidwunsch tatsächlich auch umzusetzen. Bisher sei der Staat ausschließlich für Suizidprävention, nicht aber für straffreie Beihilfe eingetreten. Wenn der Bundestag am 6. November für ein jederzeitiges und straffreies privates oder/und ärztliches „Hilfsangebot“ an Suizidwillige entscheide, werde das das Rechtsbewusstsein in den nächsten Jahrzehnten grundlegend prägen. CARE NOT KILLING plädiert dringend für ein schützendes Verbot von aktiver Beihilfe am Suizid wie es im §217-Gesetzentwurf von Sensburg/Dörflinger vorgesehen und auch in anderen EU-Ländern geltende Rechtslage ist. Mehr Informationen zu CARE NOT KILLING auf der Facebookpräsenz der Initiative www.facebook.com/carenotkilling.de

Veröffentlicht unter Informationen | Tags: $217, Care not killing, Hilfe bei Selbstmord, Hilfe zur Selbsttötung, Selbstmord, Selbsttötung, Sterbehilfe, Suizid |

Ärztebündnis: Kein assistierter Suizid in Deutschland

Geschrieben am 7. Oktober 2015 Von AK

logo_kein_assisstierter_suizid_2_old1Das von Ärzten gegründete Arbeitsbündnis „Kein assistierter Suizid in Deutschland!” wirbt für ein generelles Verbot des assistierten Suizids in Deutschland, wie es in anderen europäischen Ländern (England, Finnland, Irland, Italien, Österreich, Polen, Spanien) bereits besteht. Der assistierte Suizid überschreite die Grenze zur Euthanasie und widerspreche dem ärztlichen Ethos und der Menschlichkeit eines Jeden. Das Bündnis unterstützt den Gesetzentwurf der CDU-Bundestagsabgeordneten Sensburg, Dörflinger und Hüppe. Dies sei der einzige Gesetzesentwurf, der eine klare Werteentscheidung für das Recht auf Leben als höchstes Rechtsgut trifft. Damit entspreche er dem im Sommer 2015 vom Bündnis in der FAZ veröffentlichten Appell namhafter Ärzte und weiterer Persönlichkeiten aus Kirche, Politik und Kultur. Die Abstimmung im Bundestag findet am 6. November 2015 statt. In seiner jüngsten Pressemitteilung setzt sich das Bündnis ausführlich mit den verschiedenen Gesetzentwürfen auseinander. Auf seiner Website werden Meldungen zu aktuellen Entwicklungen in der Debatte um den assistierten Suizid veröffentlicht. Das von Dr. med. Susanne Ley koordinierte Bündnis hat sich nach eigener Darstellung “aus Besorgnis über die vorliegenden Gesetzentwürfe” gebildet und vereint Ärzte, Juristen, Pädagogen, Philosophen, Ökonomen, Angehörige von Pflegeberufen, Geistliche, Eltern und Großeltern. http://kein-assistierter-suizid.de/

Veröffentlicht unter Informationen | Tags: assistierter Suizid, Hilfe bei Selbstmord, Hilfe zur Selbsttötung, Sterbehilfe, Suizid |

Ein weiterer Entwurf

Geschrieben am 19. November 2012 Von PW

Zum Entwurf
der DGHS für ein Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Suiziden
(Suizidpräventionsgesetz – SPG)

Am 15.11.2012 legte auch die DGHS (Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben) einen Gesetzentwurf zur Einführung des neuen §217 StGB vor und erweiterte dies gleich zu einem komplett eigenen Gesetz. Hier ein kurzer Über­blick zu diesem Gesetzentwurf und ein paar Gedanken zur Bewertung desselben.

Übersicht

Einen eigenen Entwurf zum §217 StGB legte die DGHS vor.

Hauptstoßrichtung dieses Entwurfs ist die Einführung einer Beratungsregelung äquivalent zu §219 StGB.

Unter der Überschrift Suizidpräventionsgesetz arbeitet die DGHS sich argumentativ an die­ser Vorgabe entlang.

Den Absatz 2 des von der Bundesregierung geplanten Gesetzentwurfs sieht die DGHS le­diglich als eine Legalisierung der ihrer Ansicht nach schon alltäglichen Praxis in bundes­deutschen Krankenhäusern, Hospizen und palliativmedizinischen Einrichtungen an.

Aus Sicht der DGHS werde damit einem Selbstbestimmungsrecht der Menschen auf einen humanen ärztlich begleiteten Freitod nicht genüge getan.

Basierend auf einer Darstellung der volkswirtschaftlichen Kosten unkotrollierten Suizids for­muliert die DGHS ihr Ziel, Kurzschlußhandlungen suizidwilliger Patienten durch kompetente, wertneutrale Beratung vorzubeugen. Bleibt der Wille zum Suizid, solle dieser ärztlich assistiert werden.

Um das Ziel der Beratung umsetzen zu können, fordert die DGHS die Einführung staatlich zugelassener Beratungsstellen. Hier soll der Hintergrund des Sterbewunsches vertrauensvoll besprochen werden. Wiederum wird die Analogie zu den sog. Schwangerschaftskonfliktbera­tungen aufgezeigt.

Am Ende des Prozesses soll dann der ärztlich begleitete Suizid stehen. Immerhin wird dem Arzt hier noch die Gewissensfreiheit zugestanden, selbst zu entscheiden, ob er an so etwas mitwirken will oder nicht.

Die parallel geforderten Änderungen im BtMG und AMG stellen die Forderung nach Einfüh­rung tötlicher Präparate dar, die für den ärztlich begleiteten Suizid zur Verfügung stehen sollen.

Die DGHS geht im vorgelegten Gesetzentwurf von einem mündigen, selbstbestimmten Menschen aus, der selber die volle Verantwortung über sein Leben oder Ableben tragen kann und soll. Die angestrebte Beratung soll Suizide auf Grund vorübergehender Depressionen aus­schließen.

Als Tötungsmedikament wird ein Medikament vorgeschlagen, das man auch zum Einschlä­fern von Tieren benutzt.

Bewertung

Die DGHS legt hier einen Entwurf vor, der, erlangte er Gesetzeskraft, unter dem Deckman­tel der Suizidprävention alle Türen zum begleiteten Suizid öffnen würde. Die Beratungsschein­lösung ist schon bei Abtreibung keine Barriere. Beim ärztlich begleiteten Suizid wird dies eben­so der Fall sein.

Zu Recht stellt die DGHS die volkswirtschaftlichen Schäden des aus ihrer Sicht wilden Sui­zids dar. Was sie verschweigt sind die Schäden, die durch den begleiteten Suizid entstehen würden. Eine Studie aus der Schweiz hat die Folgen für Angehörige mehr als deutlich belegt. PTBS und Depressionen bei Angehörigen, die Patienten beim Suizid begleitet oder geholfen ha­ben, sind der Regelfall und nicht die Ausnahme.

Grundsätzlich immer gilt, dass suizidwillige Menschen psychische Störungen aufweisen. Hier trennt die DGHS zwischen temporären und dauerhaften Depressionen. Während dem tem­porär depressiven noch eine Chance eingeräumt wird, soll der dauerhaft depressive Patient, so er das will – und er wird wollen, das gerade das Merkmal hoher Suizidalität bei Depression (und anderen psychischen Störungen) – der Gang zur ärztlich begleiteten Selbsttötung geöff­net.

Es ist bezeichnend, dass im vorliegenden Entwurf die Alternativen einer altersangemesse­nen psychologischen und psychiatrischen Betreuung im Umfeld von Pflege oder Palliativmedizin gar nicht erst angedacht wird.

Vielmehr wird die Änderung einschlägiger Rechtsnormen gefordert, damit die zur Selbsttö­tung geeigneten Medikamente schnellstmöglich auch zur Verfügung stehen.

Es ist nicht zu erkennen, was an diesem Gesetzentwurf „human“ sein soll. Ein suizidwilliger Mensch, der in einen solchen, hier geplanten „Beratungsprozess“ gezwungen wird, wird am Ende selbstverständlich Selbstmord begehen. Die ständige und immer wieder kehrende The­matisierung des Suizid als vermeintlich einzigem Ausweg ruft den Gedanken immer wieder ins Bewusstsein des Patienten. So wird sich in der überwiegenden Zahl der Fälle der Beratene dann auch für das entscheiden, wozu er beraten worden ist.

Alternativen stehen nicht auf dem Plan. Ja mehr noch, es soll jemandem der akut suizidge­fährdet ist sogar die möglicherweise einzige Chance der Einweisung in eine psychiatrische Fachklinik vorenthalten werden. Alle an dem Verfahren beteiligten werden in allen Situationen straffrei gestellt.

Der letzte Satz des Entwurfs, der Ärzten und Pflegepersonal Gewissensfreiheit zubilligt wird ebenso zur Farce werden, wie die Gewissensfreiheit bei Mitwirkung an Abtreibungen. Letztere wird von Gerichten zunehmend ausgehebelt.

Fazit

Der hier vorgelegte Gesetzentwurf ist im Hinblick auf das angegebene Ziel der Suizidprä­vention völlig ungeeignet. Da jegliche Alternativen hinsichtlich einer medizinischen und psycho­logischen Betreuung fehlen, kann es dem Grunde nach nur als Suizidanbahnungsgesetz ange­sehen werden.

Veröffentlicht unter Aktuelles, Informationen | Tags: §217, DGHS, Einführung §217, Hilfe zur Selbsttötung, Suizid, Suizidprävention |

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