beleuchtet Jens Ferner die Einführung des geplanten §217
Spannend an der Analyse ist, dass nach dem jetzigen Entwurf keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass eine Beihilfe zum Selbstmord grundsätzlich ohne rechtliche Folgen bleibt. Immerhin gilt nach wie vor die unterlassene Hilfeleistung als strafbar.
Wie absurd die möglichen Folgen aus Sicht des Juristen sind, zeigt die Tatsache, dass ein potentieller Suizidhelfer trotzdem verpflichtet wäre, beispielsweise nach Hilfe zur Einnahme einer tödlichen Substanz wäre der Helfer trotzdem verpflichtet, den Notarzt zu rufen.
Dies zeigt nun wiederum sehr deutlich, wie fremd der Gedanke, einem Menschen bei seinem vermeintlich freiwilligen Ableben zu helfen, unserem Rechtssystem ist. Das Strafgesetzbuch sowie die gesamte deutsche Rechtsordnung sind grundsätzlich auf den Schutz menschlichen Lebens ausgerichtet. Ausnahmeregelungen wirken sich als Fremdkörper aus und führen zu sonderbaren und völlig unklaren Rechtslagen, die dann wieder die Gerichte zuweilen über Jahre beschäftigen.
Interessant wäre es mal ein Gutachten von einem Verfassungsrechtler zu lesen, ob der geplante §217 StGB überhaupt verfassungskonform wäre. Man darf daran zweifeln.