Zum Entwurf
der DGHS für ein Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Suiziden
(Suizidpräventionsgesetz – SPG)
Am 15.11.2012 legte auch die DGHS (Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben) einen Gesetzentwurf zur Einführung des neuen §217 StGB vor und erweiterte dies gleich zu einem komplett eigenen Gesetz. Hier ein kurzer Überblick zu diesem Gesetzentwurf und ein paar Gedanken zur Bewertung desselben.
Übersicht
Einen eigenen Entwurf zum §217 StGB legte die DGHS vor.
Hauptstoßrichtung dieses Entwurfs ist die Einführung einer Beratungsregelung äquivalent zu §219 StGB.
Unter der Überschrift Suizidpräventionsgesetz arbeitet die DGHS sich argumentativ an dieser Vorgabe entlang.
Den Absatz 2 des von der Bundesregierung geplanten Gesetzentwurfs sieht die DGHS lediglich als eine Legalisierung der ihrer Ansicht nach schon alltäglichen Praxis in bundesdeutschen Krankenhäusern, Hospizen und palliativmedizinischen Einrichtungen an.
Aus Sicht der DGHS werde damit einem Selbstbestimmungsrecht der Menschen auf einen humanen ärztlich begleiteten Freitod nicht genüge getan.
Basierend auf einer Darstellung der volkswirtschaftlichen Kosten unkotrollierten Suizids formuliert die DGHS ihr Ziel, Kurzschlußhandlungen suizidwilliger Patienten durch kompetente, wertneutrale Beratung vorzubeugen. Bleibt der Wille zum Suizid, solle dieser ärztlich assistiert werden.
Um das Ziel der Beratung umsetzen zu können, fordert die DGHS die Einführung staatlich zugelassener Beratungsstellen. Hier soll der Hintergrund des Sterbewunsches vertrauensvoll besprochen werden. Wiederum wird die Analogie zu den sog. Schwangerschaftskonfliktberatungen aufgezeigt.
Am Ende des Prozesses soll dann der ärztlich begleitete Suizid stehen. Immerhin wird dem Arzt hier noch die Gewissensfreiheit zugestanden, selbst zu entscheiden, ob er an so etwas mitwirken will oder nicht.
Die parallel geforderten Änderungen im BtMG und AMG stellen die Forderung nach Einführung tötlicher Präparate dar, die für den ärztlich begleiteten Suizid zur Verfügung stehen sollen.
Die DGHS geht im vorgelegten Gesetzentwurf von einem mündigen, selbstbestimmten Menschen aus, der selber die volle Verantwortung über sein Leben oder Ableben tragen kann und soll. Die angestrebte Beratung soll Suizide auf Grund vorübergehender Depressionen ausschließen.
Als Tötungsmedikament wird ein Medikament vorgeschlagen, das man auch zum Einschläfern von Tieren benutzt.
Bewertung
Die DGHS legt hier einen Entwurf vor, der, erlangte er Gesetzeskraft, unter dem Deckmantel der Suizidprävention alle Türen zum begleiteten Suizid öffnen würde. Die Beratungsscheinlösung ist schon bei Abtreibung keine Barriere. Beim ärztlich begleiteten Suizid wird dies ebenso der Fall sein.
Zu Recht stellt die DGHS die volkswirtschaftlichen Schäden des aus ihrer Sicht wilden Suizids dar. Was sie verschweigt sind die Schäden, die durch den begleiteten Suizid entstehen würden. Eine Studie aus der Schweiz hat die Folgen für Angehörige mehr als deutlich belegt. PTBS und Depressionen bei Angehörigen, die Patienten beim Suizid begleitet oder geholfen haben, sind der Regelfall und nicht die Ausnahme.
Grundsätzlich immer gilt, dass suizidwillige Menschen psychische Störungen aufweisen. Hier trennt die DGHS zwischen temporären und dauerhaften Depressionen. Während dem temporär depressiven noch eine Chance eingeräumt wird, soll der dauerhaft depressive Patient, so er das will – und er wird wollen, das gerade das Merkmal hoher Suizidalität bei Depression (und anderen psychischen Störungen) – der Gang zur ärztlich begleiteten Selbsttötung geöffnet.
Es ist bezeichnend, dass im vorliegenden Entwurf die Alternativen einer altersangemessenen psychologischen und psychiatrischen Betreuung im Umfeld von Pflege oder Palliativmedizin gar nicht erst angedacht wird.
Vielmehr wird die Änderung einschlägiger Rechtsnormen gefordert, damit die zur Selbsttötung geeigneten Medikamente schnellstmöglich auch zur Verfügung stehen.
Es ist nicht zu erkennen, was an diesem Gesetzentwurf „human“ sein soll. Ein suizidwilliger Mensch, der in einen solchen, hier geplanten „Beratungsprozess“ gezwungen wird, wird am Ende selbstverständlich Selbstmord begehen. Die ständige und immer wieder kehrende Thematisierung des Suizid als vermeintlich einzigem Ausweg ruft den Gedanken immer wieder ins Bewusstsein des Patienten. So wird sich in der überwiegenden Zahl der Fälle der Beratene dann auch für das entscheiden, wozu er beraten worden ist.
Alternativen stehen nicht auf dem Plan. Ja mehr noch, es soll jemandem der akut suizidgefährdet ist sogar die möglicherweise einzige Chance der Einweisung in eine psychiatrische Fachklinik vorenthalten werden. Alle an dem Verfahren beteiligten werden in allen Situationen straffrei gestellt.
Der letzte Satz des Entwurfs, der Ärzten und Pflegepersonal Gewissensfreiheit zubilligt wird ebenso zur Farce werden, wie die Gewissensfreiheit bei Mitwirkung an Abtreibungen. Letztere wird von Gerichten zunehmend ausgehebelt.
Fazit
Der hier vorgelegte Gesetzentwurf ist im Hinblick auf das angegebene Ziel der Suizidprävention völlig ungeeignet. Da jegliche Alternativen hinsichtlich einer medizinischen und psychologischen Betreuung fehlen, kann es dem Grunde nach nur als Suizidanbahnungsgesetz angesehen werden.