So nannte der Präsident der Bundesärztekammer den Gesetzentwurf für den neuen §217 StGB in einer Presserklärung vom 31.7.2012.
Der §217- Entwurf aus Sicht der Ärzte
Etwas ausführlicher äußert sich die Bundeärztekammer dazu in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 31.5.2012.
Die Stellungnahme schließt mit dem Fazit:
Es ist nicht hinnehmbar und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn Menschen in verzweifelter Lebenssituation, die sie an Suizid denken lassen, hierzu durch Werbung eingeladen werden und ihr Suizid planmäßig organisiert wird, statt ihnen in der zugrunde liegenden Lebenssituation Hilfe und Unterstützung anzubieten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Wunsch nach einem Suizid zumeist nicht freiverantwortlich gefasst wird, sondern der Hilferuf eines kranken Menschen ist und oft auf einer psychischen Erkrankung beruht. „Es ist unerträglich, wenn die natürliche Hemmschwelle vor dem Tod dadurch abgebaut werden soll, dass vermeintlich leichte Wege vom Leben zum Tod aufgezeigt werden und der Suizid so zum Gegenstand von Profilierungsversuchen bzw. des Gewinnstrebens Einzelner“ wird. Zudem ist die Frage der Freiverantwortlichkeit des Suizids und die Aufgabe, die in diesem Kontext Ärztinnen und Ärzten zukommt, zu thematisieren. Ferner besteht die Befürchtung, „dass die scheinbare Möglichkeit des leichten Übergangs vom Leben zum Tod eine zutiefst unmoralische und unmenschliche Lebenshaltung gegenüber schwerstkranken und alten Menschen zu erzeugen geeignet ist“ (BR-Drs. 149/10, S. 3). Quelle: Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung (Az: II A 1 4040 – 23). Berlin, 31. Mai 2012. S.4
Zwei Aspekte sind hier besonders hervor zu heben. Zum einen betont die Bundesärztekammer sehr deutlich, dass der Wunsch nach Suizid gewöhnlicherweise nicht frei verantwortlich gefällt ist. Statt einer Legalisierung der Hilfe bei Selbsttötung wäre also eher eine Förderung der Hilfe zum Leben notwendig. Im konkreten Falle das verbesserte Angebot medizinischer und therapeutischer Hilfe in Grenzsituationen menschlichen Lebens. Die angemessene Antwort auf den Hilferuf eines suizidwilligen Menschen ist keinesfalls die Hilfe bei Ausführung seines Plans sondern das Aufzeigen von Alternativen, um ihn ins Leben zurück zu begleiten.
Zum anderen wehren sich die Ärzte zu recht gegen den gesellschaftlichen Trend menschliches Leben nach Nützlichkeitsaspekten anzusehen. Auch der schwerstkranke und alte Mensch hat ein Recht auf Leben und ein Recht auf eine würdige und angemessene Begleitung und Versorgung in dieser letzten Lebensphase. Aufgabe der Ärtze ist es, Leben zu erhalten und Leiden zu mindern. Der Weg dazu ist in Grenzsituationen auf palliativmedizinischen und schmerztherapeutischen Wegen zu suchen. Als Suizidhelfer ist der Arzt fehl am Platz. Dies betont die Bundesärztekammer hier völlig zu recht.